Riester-Rente

Staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge. Die Förderung wird in Form von Zulagen und einem zusätzlichen Sonderausgabenabzug erbracht.

Die Riester-Rente wurde durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) 2002 eingeführt. Es handelt sich dabei um eine Altersvorsorge die durch staatliche Zulagen gefördert wird. Doch um eines vorweg gleich klarzustellen: Die Riester Rente alleine, reicht nicht als Altersvorsorge. Dafür war sie auch niemals gedacht. Anlass für die Riester-Rente war die Rentenreform 2000/2001. Hierbei wurde das Netto-Rentenniveau für den sogenannten Eckrentner (45 Jahre Beitragszahlung in die Sozialversicherung) von 70 % auf 67 % reduziert. Dieses Absinken des Rentenniveaus soll durch die Riester-Rente aufgefangen werden.

Wer hat Anspruch auf Riester-Rente?

  • rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
  • rentenversicherungspflichtige Selbständige
  • Pflichtversicherte Landwirte
  • Bezieher von Arbeitslosengeld (auch ALG II) oder Krankengeld
  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
  • geringfügig Beschäftigte die sich nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien ließen
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld, vollständig erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Personen
  • Beamte, Richter, Soldaten
  • Kindererziehende

Alle diese Personen sind unmittelbar zulagenberechtigt und haben Anspruch auf die staatliche Förderung. Darüber hinaus gibt es noch die sogenannten mittelbar Zulagenberechtigten. Dies sind Ehepartner von unmittelbar Zulagenberechtigten. Also z.B. der Selbstständige, oder die Hausfrau der/die mit einem rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer verheiratet ist.

Keinen Anspruch auf Riester Förderung haben

  • Selbständige die nicht rentenversicherungspflichtig sind
  • Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungswerken (z.B. Apotheker, Ärzte, Architekten usw.)
  • Geringfügig Beschäftigte die der Rentenversicherungspflicht widersprochen haben
  • Altersrentner
  • Bezieher einer Rente wegen teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit
  • Studenten

Diese Personen haben nur als mittelbar Zulagenberechtige Anspruch auf die Förderung.

Eine staatliche Förderung gibt es gleich in doppelter Weise

  • Zulagen – Grundzulage von 175,- € p.a.; für alle kindergeldberechtigten Kinder eine Kinderzulage von 185,- € bzw. 300,- € (für ab 01.01.2008 geborene Kinder) und einen einmaligen Berufseinsteiger-Bonus von 200,- €, wenn der Riester-Sparer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  • Sonderausgabenabzug – Eigenbeitrag und Zulagen können bis zu einem Betrag von 2.100,- € p.a. als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Ergibt sich dadurch eine höhere Steuerersparnis als Zulagen geflossen sind, gibt es im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine Steuerrückerstattung in Höhe der Differenz.

Um in den Genuß der vollen Förderung zu kommen, muss ein Beitrag in Höhe von 4 % des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens abzüglich der Zulagen in einen Riester-Vertrag einbezahlt werden. Mindestens jedoch 60,- € p.a. (Sockelbeitrag).

Dazu 2 Beispiele:

  • Single, Angestellter, Bruttoeinkommen des Vorjahres 30.000,- €; Berechnung: 30.000 x 4 % = 1.200,- € abzüglich 175,- € Grundzulage = 1.025,- € p.a. Eigenbeitrag
  • Paar, Mann Angestellter mit 45.000,- € Einkommen, Frau Hausfrau, zwei Kinder geboren 01.01.2007 und 01.01.2008; Berechnung Mann: 45.000 x 4 % = 1.800,- €  abzüglich 175,- € Grundzulage abzüglich 485,- € Kinderzulagen (185,- € + 300,- €) = 1.140,- € Eigenbeitrag. Die Kinderzulagen werden nur zur Berechnung des Eigenbeitrages berücksichtigt. Die Kinderzulage selbst in Höhe von 485,- € wird i.d.R. dem Vertrag der Ehefrau gutgeschrieben. Berechnung Frau: Einkommen 0,- € davon 4 % = 0,- € abzüglich 175,- € Grundzulage = -175,- €, mindestens aber 60,- € p.a. (Sockelbeitrag).

Der Single aus Beispiel 1 profitiert neben der Zulage noch vom Sonderausgabenabzug und hat mit einer Steuerrückerstattung zu rechnen, da die Steuerersparnis aus 1.200,- € (Beitrag + Zulage) höher sein dürfte als die erhaltene Zulage von 175,- €. Bei Beispiel 2 werden die Kinderzulagen vom Eigenbeitrag des Mannes abgezogen. Die Kinderzulagen selbst fließen jedoch in den Riestervertrag der Frau. Da diese kein eigenes Einkommen hat ist sie mittelbar förderberechtigt und muss lediglich den Sockelbeitrag in ihren Vertrag einzahlen.

Ist die Einzahlung niedriger als 4 % der Vorjahreseinkommens, wird die Zulage im gleichen Verhältnis gekürzt. Über einen Riestervertrag kann frühestens zum 62. Lebensjahr verfügt werden. Die Leistungen unterliegen – wie die bAV – der nachgelagerten Besteuerung. Die Leistung wird als lebenslange Leibrente erbracht, wobei bis zu 30 % des Guthabens als Einmalzahlung ausgezahlt werden können.

Die vorzeitige Kündigung eines Riester-Vertrages hat zur Folge, dass die erhaltenen Zulagen und evtl. Steuervorteile zurück bezahlt werden müssen. Bei einem finanziellen Engpass ist eine Beitragsfreistellung die bessere Wahl. Bei Tod des Riester-Sparers wird das Guthaben aus dem Vertrag auf den Vertrag des Ehepartners übertragen (sofern es einen Ehepartner gibt und dieser auch über einen Riestervertrag verfügt). Ansonsten erfolgt ebenfalls eine Rückzahlung der Zulagen und Steuervorteile.

Für wen eignet sich die Riester-Rente

  • Gutverdienende Singles wegen der zusätzlichen Steuerersparnis
  • Alleinerziehende mit geringem Einkommen wegen des geringen Eigenbeitrags und der hohen Zulagen
  • Auszubildende, da hier bereits mit geringen Eigenbeitrag ein Grundstein für die spätere Altersvorsorge gelegt wird
  • Familien mit Kinder wegen der hohen Zulagen

Gutverdienende Paare ohne Kinder, bei denen beide berufstätig, sind fahren mit einer Rürup-Rente evtl. besser.