Betriebliche Altersvorsorge (bAV)

Eine Form der Altersvorsorge die in § 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) geregelt wird und zur 2. Schicht gehört. Beiträge zu einer bAV sind bis zu einer Höchstgrenze von 8 % der BBG zur gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und bis 4 % sozialabgabenfrei.

Eine betriebliche Altersvorsorge kann entweder komplett durch den Arbeitgeber finanziert werden, oder in Form einer Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer. Auch eine Mischform ist möglich. Seit 01.01.2019 sind Arbeitgeber verpflichtet, bei einer Entgeltumwandlung einen Zuschuss von 15 Prozent zu zahlen. Seit 01.01.2022 gilt dies auch für bereits bestehende Verträge, die älter sind.

Es gibt 5 Durchführungswege:

  • Direktversicherung: Vertrag wird bei Versicherungsgesellschaft geschlossen
  • Pensionskasse: Rechtlich selbständiges Unternehmen, hinter dem ein oder mehrere Versicherungsgesellschaften stehen
  • Pensionsfonds: Rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung
  • Pensionszusage / Direktzusage: Der Arbeitgeber bildet Rückstellungen
  • Unterstützungskasse: Eigenständiges Unternehmen, Zusage kann bei Versicherung rückgedeckt werden

Auf die Entgeltumwandlung besteht ein Rechtsanspruch. Das heißt: Der Arbeitgeber muss dem Wunsch nach bAV durch Entgeltumwandlung zustimmen. Er kann jedoch den Durchführungsweg bzw. die Gesellschaft bestimmen.

Zum begünstigten Personenkreis einer betrieblichen Altersvorsorge zählen sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, also Angestellte, Arbeiter, Auszubildende und Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, sowie Vorstandsmitglieder einer AG.

Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge unterliegen der nachgelagerten Besteuerung, dies bedeutet sie sind im Rentenbezug voll steuerpflichtig. Darüber hinaus fallen unter Umständen auch Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge bei gesetzlich Versicherten an.