Beitragsbemessungsgrenze (BBG)

Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Beitrags berücksichtigt wird. Es gibt eine Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, sowie für die Arbeitslosen- und gesetzliche Rentenversicherung.

Die BBG zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung liegt aktuell (2022) bei 4.837,50 € monatlich bzw. 58.050,- € jährlich (alte Bundesländer). Für die Arbeitslosen- und gesetzliche Rentenversicherung ist die BBG in 2022 bei 7.050,- € monatlich bzw. 84.600,- € jährlich (alte Bundesländer).

Einkommen das darüber hinaus geht, bleibt bei der Beitragsberechnung unberücksichtigt.