Wartezeiten

Innerhalb der Wartezeit (Mindestversicherungszeit) werden keine Leistungen erbracht.

  • In der privaten Krankenversicherung gibt es die allgemeine Wartezeit von 3 Monaten und die besonderen Wartezeiten von 8 Monaten. Sie zählt für Psychotherapie, Zahnleistungen und Schwangerschaft. Bei einer privaten Krankenvollversicherung wird i.d.R. auf die Wartezeiten verzichtet bzw. angerechnet , wenn zuvor eine gesetzliche oder private Krankenversicherung bestand. Oder wenn Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge (z.B. Soldaten) nach dem Dienstverhältnis in eine Private wechseln.
  • In der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt die allgemeine Wartezeit 5 Jahre. Solange müssen mindestens in die GRV Beiträge eingezahlt worden sein, um überhaupt einen Anspruch zu haben. Darüber hinaus gibt es noch weitere Wartezeiten, zum Beispiel: 25 Jahre (Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute), 35 Jahre (Altersrente für Schwerbehinderte oder Altersrente für langjährig Versicherte), 45 Jahre (Altersrente für besonders langjährig Versicherte). Für die Rentenleistungen gelten zum Teil neben den Wartezeiten noch weitere Voraussetzungen.