Höchstsatz

Ärzte und Zahnärzte rechnen nach der jeweiligen Gebührenordnung (GOÄ bzw. GOZ) ab. Der Höchstsatz ist der 3,5fache Satz. Eine Abrechnung nach Höchstsatz bedarf einer (schriftlichen) Begründung des Arztes. Zum Beispiel weil die Behandlung besonders schwierig oder zeitaufwendig war. Wird nicht von jeder privaten Krankenversicherung übernommen. Nicht zu verwechseln mit dem Regelhöchstsatz.