Abstrakte Verweisung

Der Versicherte, der seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, könnte noch eine andere Tätigkeit ausüben. Unabhängig davon, ob er diese Tätigkeit auch tatsächlich ausübt bzw. ob die Arbeitsmarksituation eine solche anbietet. Die meisten Versicherer verzichten auf die Abstrakte Verweisung – lediglich bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente ist dies noch üblich.