Rentenabschlag

So bezeichnet man Abschläge in der GRV, die vorgenommen werden, wenn Altersrenten beansprucht werden, bevor Anspruch auf die Regelaltersrente besteht. Die Abschläge betragen 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme, max. bis zu 14,4 %. Auch bei Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten sind Rentenabschläge möglich.